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AGB

Geschäftsbedingungen für Verträge über Omnibusvermietungdes Bundesverbands Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) e.V.

Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,

nachfolgend finden Sie die Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Omnibussen („MOB“), die – sofern wirksam vereinbart – Bestandteil des zwischen Brockmeyer Reisen (im Folgenden: „Busunternehmen“ oder „BU“) und Ihnen als Auftraggeber (im Folgenden: „AG“) geschlossenen Mietvertrags werden.

Bitte lesen Sie diese Bedingungen sorgfältig durch. Wir empfehlen, eine Kopie dieser MOB während der Fahrt mitzuführen und sowohl Ihre Reiseleitung als auch alle mit der Organisation oder Durchführung der Fahrt betrauten Personen sowie Ihre Fahrgäste über die Inhalte dieser Vertragsbedingungen zu informieren.

1. Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen

1.1. Vertragsgrundlagen sind vorrangig die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preis und Leistung), sodann – sofern vereinbart – diese Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB) über die Anmietung beweglicher Sachen.

1.2. Diese MOB gelten für Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) sowie Unternehmern (§ 14 BGB), unabhängig davon, ob der Vertrag in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit geschlossen wird.

1.3. Für Unternehmer als AG gilt zusätzlich:

  • a) Diese MOB gelten auch für künftige Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.

  • b) Abweichende AGB des AG werden nicht Vertragsbestandteil – auch dann nicht, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

1.4. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche des Gewerberechts, Personenbeförderungsrechts und relevante EU-Verordnungen (z. B. Fahrgastrechteverordnung), bleiben unberührt.

2. Vertragsabschluss

2.1. Mietanfragen können mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, Fax oder – sofern auf der Webseite des BU vorgesehen – online gestellt werden.

2.2. Das BU informiert den AG auf Basis der Anfrage über verfügbare Fahrzeuge, Preise und Konditionen. Diese Auskunft ist kein verbindliches Angebot.

2.3. Mit der Auftragserteilung gibt der AG ein verbindliches Vertragsangebot ab. Sofern keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, kann dies mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, Fax oder online erfolgen.

2.4. Bei Onlinebuchungen über die Webseite wird der Vertrag verbindlich, sobald der AG den Button „Zahlungspflichtig buchen“ anklickt und das BU das Angebot annimmt.

2.5. Der AG ist an sein Angebot 7 Werktage gebunden, sofern keine andere Frist vereinbart wurde.

2.6. Vertragsgrundlage sind die Angaben des BU zur Fahrzeugverfügbarkeit, Preisgestaltung und sonstigen Konditionen sowie diese MOB.

2.7. Der Vertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung des BU beim AG rechtsverbindlich zustande.

2.8. Bei einem vom BU als verbindlich bezeichneten Angebot:

  • a) stellt dieses das verbindliche Vertragsangebot dar,

  • b) kommt der Vertrag mit Annahme ohne Änderungen innerhalb der gesetzten Frist zustande,

  • c) ist der Vertrag mit Zugang der Annahmeerklärung beim BU gültig, auch wenn die Bestätigung später erfolgt.

2.9. Bei Gruppen, Vereinen, Behörden oder Unternehmen gilt der jeweilige Rechtsträger als AG, sofern nicht ausdrücklich eine andere Person benannt wurde. Der Auftraggeber haftet für die Verpflichtungen des AG, wenn er eine entsprechende Erklärung abgegeben oder als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat (§ 179 BGB).

3. Leistungen des Busunternehmens

3.1. Das BU stellt das Fahrzeug mit Fahrer zur Personenbeförderung bereit. Es handelt sich um eine mietvertragliche Leistung – nicht um einen Werkvertrag.

3.2. Anlass/Zweck der Fahrt ist nicht Vertragsbestandteil, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

3.3. Bei termingebundenen Fahrten:

  • a) Das BU plant mit Rücksicht auf Strecke, Wetter und Fahrzeiten.

  • b) Der AG muss etwaige Bedenken vor Fahrtbeginn äußern.

  • c) Für Verspätungen haftet das BU nur bei Pflichtverletzung.

  • d) Etwaige Zusatzmaßnahmen gehen zu Lasten des AG.

3.4. Das BU übernimmt keine Aufsichtspflichten – insbesondere nicht bei Minderjährigen.

3.5. Für mobilitätseingeschränkte Personen:

  • a) Unterstützungsleistungen müssen ausdrücklich vereinbart werden.

  • b) Der AG muss rechtzeitig Angaben zur Anzahl und Art der Hilfsbedürftigkeit machen.

3.6. Das BU haftet nicht für Gepäck oder im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände, sofern keine Pflichtverletzung vorliegt.

3.7. Für Fahrten ins Ausland:

  • a) Die Einhaltung von Visa-, Zoll- und Einreisevorschriften liegt allein beim AG.

  • b) Der AG ist allein dafür verantwortlich, ob durch die Fahrt eine Veranstalterpflicht (§ 651a BGB) entsteht.

  • c) Versicherungen (z. B. Reiserücktritt, Krankenrücktransport) sind vom AG selbst zu organisieren.

3.8.–3.10. Sitzplatzzuweisungen erfolgen durch den AG. Das BU ist zur Änderung berechtigt, z. B. aus Sicherheitsgründen oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

4. Leistungsänderungen und Fahrzeugeinsatz

4.1. Änderungen wesentlicher Leistungen sind nur zulässig, wenn sie nicht erheblich sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.

4.2.–4.3. Der AG wird über Änderungen unverzüglich informiert.

4.4. Bei erheblichen Änderungen ist der AG zum kostenfreien Rücktritt berechtigt.

4.5.–4.6. Das BU darf bei Änderungen durch den AG oder bei unverschuldetem Ausfall ein anderes Fahrzeug einsetzen. Minderungsrechte bleiben unberührt.

5. Preise und Zahlung

5.1. Es gilt der vereinbarte Mietpreis, vorbehaltlich Preisanpassungen gemäß Ziff. 6.

5.2. Im Preis enthalten sind: Treibstoff, Öl, Betriebsmittel und Fahrpersonal gemäß Strecke und Zeit. Zusatzkosten (z. B. Maut, Parkgebühren, Fahrerübernachtungen) trägt der AG.

5.3. Änderungswünsche des AG führen zu Mehrkosten.

5.4. Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Fremdwährungen sind ausgeschlossen.

5.5. Überweisungen aus dem Ausland sind spesenfrei vorzunehmen.

5.6. Maßgeblich ist der Zahlungseingang beim BU.

5.7. Bei vereinbarten Vorauszahlungen kann das BU bei Zahlungsverzug nach Mahnung vom Vertrag zurücktreten und Rücktrittskosten verlangen (vgl. Ziff. 7).

5.8. Bei Verzug mit unbestrittenen Forderungen kann das BU die Leistung verweigern. Bei strittigen Forderungen kann es Sicherheitsleistungen verlangen.

6. Preisanpassung

6.1. Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist das BU berechtigt, den vereinbarten Preis um bis zu 10 % zu erhöhen, wenn sich Kraftstoffkosten, Personalkosten oder staatliche Abgaben und Steuern nach Vertragsschluss erhöhen und diese Erhöhungen nachweislich Einfluss auf den vereinbarten Mietpreis haben.

6.2. Eine Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Leistungsbeginn mehr als vier Monate liegen und die zur Preiserhöhung führenden Umstände erst nach Vertragsschluss eingetreten sind und für das BU bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Das BU ist verpflichtet, den AG unverzüglich über den Erhöhungsgrund zu informieren, diesen zu belegen und die Preisanpassung geltend zu machen.

6.3. Übersteigt die Preiserhöhung 3 % des vereinbarten Grundmietpreises, ist der AG berechtigt, ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber dem BU vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner besonderen Form, es wird jedoch aus Gründen der Nachweisbarkeit empfohlen, diese schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) abzugeben.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber (AG)

7.1. Diese Regelungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch sind ausgeschlossen.

7.2. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der AG nicht berechtigt, einseitige Änderungen wesentlicher Vertragsbestandteile wie Sitzplatzkapazität, Einsatzzeiten, Vertragsdauer, Streckenführung, Fahrzeugtyp oder Leistungsumfang vorzunehmen. Stimmt das BU Änderungen zu, gelten die Regelungen gemäß Ziffer 4.5. Eine Mietpreisminderung ist nur im Fall eines ersatzweisen Fahrzeugeinsatzes nach Ziffer 4.5 möglich.

7.3. Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Ist der AG Kaufmann oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, hat der Rücktritt schriftlich oder in Textform zu erfolgen. Anderen Auftraggebern wird dies dringend empfohlen.

7.4. Das BU ist verpflichtet, sich im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs ohne besonderen Aufwand um eine anderweitige Verwendung des Fahrzeugs oder der Beförderungskapazität zu bemühen.

7.5. Einnahmen aus einer solchen anderweitigen Verwendung sind auf den Vergütungsanspruch anzurechnen. Ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich, bleibt der Anspruch auf Zahlung des vollen Mietpreises bestehen, abzüglich ersparter Aufwendungen.

7.6. Das BU kann die ersparten Aufwendungen pauschal mit 30 % des Mietpreises ansetzen. Die Pauschale berücksichtigt insbesondere ersparte Kraftstoff- und Personalkosten.

7.7. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem BU kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist oder dass höhere Ersparnisse erzielt wurden. Auch kann der AG nachweisen, dass eine anderweitige Verwendung möglich war oder ohne sachlichen Grund unterlassen wurde. In diesen Fällen reduziert sich oder entfällt die Entschädigungspflicht.

7.8. Ein Anspruch des BU besteht nur, wenn es zum Rücktrittszeitpunkt zur Leistung bereit und in der Lage war, keine höheren Gewalt vorlag und die Nichtinanspruchnahme nicht auf vom BU zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. Eine Entschädigung entfällt auch bei erheblichen, für den AG unzumutbaren Leistungsänderungen durch das BU.

8. Rücktritt und Kündigung durch das BU

8.1. Das BU kann außer bei Zahlungsverzug auch zurücktreten oder kündigen, wenn:
a) der AG vertragliche oder gesetzliche Pflichten erheblich verletzt und dem BU ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist,
b) der AG oder seine Beauftragten/Fahrgäste gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen oder die Sicherheit gefährden,
c) höhere Gewalt oder unvorhersehbare, erhebliche Erschwernisse (z. B. Krieg, Blockaden, Streiks, behördliche Eingriffe) die Leistungserbringung verhindern oder erheblich erschweren.

8.2. Bei Rücktritt oder Kündigung nach 8.1 a) oder b) bleibt der Vergütungsanspruch des BU bestehen. Ziffern 7.5 bis 7.7 gelten entsprechend.

8.3. Bei Kündigung nach Fahrtantritt gemäß 8.1 c) ist das BU auf Wunsch zur Rückbeförderung verpflichtet, jedoch nur mit einem Bus. Ist eine Rückbeförderung unmöglich oder unzumutbar, entfällt die Pflicht. Mehrkosten der Rückbeförderung werden hälftig geteilt; weitere Kosten trägt der AG.

8.4. Bei Kündigung nach 8.1 c) steht dem BU eine angemessene Vergütung für bereits erbrachte sowie gegebenenfalls noch zu erbringende Leistungen zu, soweit Letztere für das BU noch von Interesse sind.

9. Haftungsbeschränkung des BU

9.1. Die Haftung des BU für vertragliche Ansprüche ist auf das 10-Fache des Mietpreises beschränkt, ausgenommen:
a) Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit infolge fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung,
b) sonstige Schäden infolge grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung,
c) typische, vorhersehbare Schäden bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

9.2. Die Haftung für Sachschäden nach § 23 PBefG bleibt unberührt. Eine Haftung für Schäden über 1.200 € je Gepäckstück besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10. Pflichten und Haftung des AG, seiner Beauftragten und Fahrgäste

10.1. Der AG ist verantwortlich für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Fahrt.

10.2. Fahrgäste und Beauftragte des AG müssen den Anweisungen des Fahrers/Mitarbeiters des BU Folge leisten, wenn:
a) gesetzliche Vorschriften betroffen sind,
b) der Fahrtverlauf gewährleistet werden soll,
c) unzumutbare Beeinträchtigungen vermieden werden sollen.

10.3. Der AG haftet (gegebenenfalls gesamtschuldnerisch) für Schäden durch seine Fahrgäste oder Beauftragten, sofern ihn oder diese ein Verschulden trifft.

10.4. Sicherheitsvorschriften, insbesondere das Anschnallen, sind gemäß § 21 StVO einzuhalten. Der AG muss seine Fahrgäste entsprechend unterrichten und zur Einhaltung anhalten.

10.5. Fahrgäste, die Anweisungen trotz Ermahnung nicht befolgen, können ausgeschlossen werden, wenn dies aus Sicherheits- oder Ordnungsgründen erforderlich ist.

10.6. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Ersatzansprüche gegenüber dem BU bestehen im Falle eines berechtigten Ausschlusses nicht.

10.7. Mängelrügen sind unverzüglich gegenüber dem Fahrer oder Beauftragten des BU zu äußern.

10.8. Diese sind zur Abhilfe berechtigt, können diese aber verweigern, wenn sie unverhältnismäßig wäre. Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz bleiben unberührt.

10.9. Bei Online-Verträgen gemäß Ziffer 2.4 verweist das BU auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform: http://ec.europa.eu/consumers/odr

11. Verjährung

11.1. Ansprüche aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit verjähren in drei Jahren. Gleiches gilt für Ansprüche bei grobem Verschulden.

11.2. Sonstige vertragliche Ansprüche verjähren in einem Jahr.

11.3. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der AG davon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.

11.4. Während laufender Verhandlungen über den Anspruch ist die Verjährung gehemmt. Sie tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.

11.5. Gesetzlich zwingende Verjährungsvorschriften, insbesondere aus dem Straßenverkehrs- oder Personenbeförderungsrecht, bleiben unberührt.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

12.2. Wird im Ausland nicht deutsches Recht angewendet, gelten hinsichtlich der Rechtsfolgen dennoch ausschließlich deutsches Recht.

12.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.

12.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist dessen Sitz maßgeblich. Für bestimmte AG (z. B. mit Sitz im Ausland) gilt der Sitz des BU als Gerichtsstand.

12.5. Diese Regelungen gelten nicht, sofern internationale oder nationale zwingende Vorschriften für den AG günstiger sind.

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